Ordnungswidrigkeit Energieausweis
§ 8 der EnEG (Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden) besagt, dass wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsordnung zuwiderhandelt, kann zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit herangezogen werden, veranschlagt mit einer Geldbuße von 5.000 bis 50.000 Euro.